Wahlarzt

Was ein Wahlarzt?

 

Fast die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte sind Wahlärzte – eine ausreichende ärztliche Versorgung wäre ohne Wahlärzte nicht möglich. Der Patient hat das Recht sich seinen Arzt frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist nicht nötig, es kann natürlich auch eine Überweisung durch einen Kassenarzt oder anderen Wahlarzt erfolgen. Ein Wahlarzt ist ein niedergelassener Arzt, der nicht in einem Vertragsverhältnis zu einer Kranken-kasse steht, d.h. die Untersuchungen und Behandlungen können nicht gegen Vorlage der E-Card durchgeführt werden. Das wachsende Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung ist jedenfalls verantwortlich für die starke Zunahme an Wahlarztordinationen, da es von den Kassenärzten nicht ausreichend befriedigt werden kann.


Warum ein Wahlarzt?


Die Gründe für den Besuch eines Wahlarztes sind unterschiedlich. Meistens sind sie mit dem Faktor „Zeit“ verbunden. Dies bezieht sich sowohl auf die Untersuchungszeit („der Arzt hat Zeit für mich“), wie auch auf die Wartezeit auf einen Termin oder in der Ordination („ich benötige wenig Zeit“).

  • Flexible Ordinationszeiten und in dringenden Fällen kurzfristige Termine
  • Nahezu keine Wartezeiten in der Ordination
  • Sie haben freie Arztwahl und wählen den Arzt Ihres Vertrauens
  • Ausreichend Zeit für Untersuchung, Therapie und Befundbesprechung
  • Wahlärzte bieten auch Leistungen an, die im Leistungsspektrum der sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind
  • Bei fachübergreifenden Problemstellungen Zusammenarbeit (Überweisung)  mit weiteren Fachärzten (Wahl- oder Kassenärzten) oder Krankenanstalten

 

Was kostet der Wahlarzt?

 

Wahlärzte haben die Möglichkeit ihr Honorar frei zu bestimmen. Scheuen Sie sich nicht, vor Beginn der Behandlung nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen. Für die erbrachten Leistungen stellt Ihnen der Wahlarzt eine Privat-honorarnote aus, die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Arzt und Patient. Jeder Patient hat die Möglichkeit, die Honorarnote bei seiner Krankenkasse einzureichen und hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung von 80 Prozent des Betrages, den ein Arzt mit Kassenverträgen für dieselbe Leistung erhält. Für Leistungen die nicht im Tarifkatalog der jeweiligen Krankenkasse enthalten sind, wie z.B. Impfungen, Homöopathie bzw. komplementärmedizinische Leistungen, Eignungs- und Tauglichkeitsgutachten (z.B. für den Führerschein), etc. erfolgt keine Kostenerstattung von den Kassen.

 

Wie komme ich zum Kostenersatz?

 

Reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse folgende Unterlagen ein: 

  • Die bezahlte Original-Honorarnote mit den persönlichen Daten des Patienten
  • Wenn der Patient mitversicherter Angehöriger ist, sind auch die persönlichen Daten des Versicherten notwendig
  • Bankverbindung und die Adresse des Versicherten
  • Zahlungsvermerk oder Einzahlungsabschnitt (auch Kopie)

 

Mein TIPP! – Zusatzversicherung

 

Alle privaten Krankenversicherer bieten Zusatzversicherungen für ambulante Leistungen an. Damit bekommen Sie meist den Differenzbetrag zwischen Krankenkassen und Privathonorar zurückerstattet. Darüber hinaus werden meist auch Honorare für ärztliche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden (z.B. komplementärmedizinische Leistungen, etc.) erstattet. Fragen Sie Ihren Versicherungsberater!